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Statuten
des
„Katzenclub Züri Leu" (ZL)
| Art. 1 |
Unter dem Namen 'Katzenclub Züri Leu' besteht
auf unbestimmte Zeit eine Vereinigung, gemäss ZGB Art 80-79, die
den gemeinnützigen Zweck verfolgt. |
| Art. 2 |
Der Verein ist Konfessionell neutral und
parteipolitisch unabhängig. Er ist Mitglied des schweizerischen
Verbandes Fédération Féline Helvétique (FFH) und anerkennt deren
Statuten.
Das Verbandsorgan ist zur Zeit das 'Katzenmagazin'. Sämtliche
Publikationen sind für die Mitglieder des Züri Leu verbindlich |
| Art. 3 |
Der Sitz des Clubs ist die Stadt Zürich,
unabhängig vom Wohnort des jeweiligen Präsidenten. |
| Art. 4 |
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet
lediglich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen. |
| Art. 5 |
Der Club verfolgt nachstehende Zwecke: |
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a) |
Zusammenschluss von Katzenliebhabern und -züchtern
mit Aktivitäten im Kanton Zürich und über seine Grenzen hinaus.
Gebietsüberschreitende Aktivitäten sind mit dem jeweiligen
Sektionspräsidenten abzusprechen. |
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b) |
Förderung der Kenntnisse, des Verständnisses
und der artgerechten Haltung aller Katzenrassen: |
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1. |
Die Aufklärung über Rasse, Aufzucht, Haltung
und Pflege der Katzen. |
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2. |
Die Förderung der Reinzucht der Rassekatzen
sowie die Unterstützung der Züchter. |
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3. |
Die Information der Hauskatzenbesitzer. |
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4. |
Führen eines Unterstützungsfonds für
heimatlose Katzen mit eigenem Reglement. |
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c) |
Pflege der Verbindung zwischen ähnlich
gelagerten Fachgruppen. |
| Art. 6 |
Zur Erreichung dieses Zweckes sieht der Club
vor: |
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a) |
Wirksame Werbung für die Wertschätzung der
Féliden durch geeignete Publikationen, Versammlungen, Vorträge,
Ausstellungen, Exkursionen, etc. |
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b) |
Die Verpflichtung der Mitglieder die
Katzenzucht artgerecht und auf hohem Niveau auszuüben. |
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c) |
Förderung von Forschung und Mitwirkung bei
Projekten im Gebiet der Féliden. |
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d) |
Übertragung besonderer Aufgaben an
Fachkommissionen mit beratender Funktion. |
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e) |
Vertretung der Interessen des Clubs gegenüber
Behörden und wissenschaftlichen Institutionen in Stadt und
Kanton Zürich, sowie der Entsendung und Mitwirkung in der
Fédération Féline Helvétique (FFH) durch Delegierte. |
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Als Mitglieder können aufgenommen werden: |
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Einzelmitglieder |
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Doppelmitglieder |
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Kollektivmitgliedschaften |
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Gönnermitglied |
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Ehrenmitglieder |
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Die Anmeldung hat mit schriftlicher
Beitrittserklärung zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über
die Mitgliedschaft; er kann den Beitritt ohne Begründung
ablehnen. Die Mitgliedschaft wird nach Bezahlung des
Mitgliederbeitrages rechtskräftig. Jedes Mitglied ist nach
rechtskräftig gewordener Mitgliedschaft stimm- und
wahlberechtigt (Ausnahme siehe Artikel 7 d). Das Mitglied ist
verpflichtet, die Statuten und die Reglemente des Clubs und der
Fédération Helvétique (FFH) zu befolgen. |
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Die Verbindung für A-Mitglieder zur
Fédération Féline Helvétique (FFH) ist der 'Katzenclub Züri
Leu'. |
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B-Mitglieder sind gleichberechtigte
Mitglieder. Sie gehören als A-Mitglieder zu einer anderen
Sektion. |
| Art. 7c |
Kollektivmitgliedschaften |
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Kollektivmitgliedschaften sind Stiftungen,
Vereine, Institutionen. Ausgeschlossen sind Neumitgliedschaften
von Rasseclubs. Der Vorstand entscheidet in einer ersten Fassung
über deren Aufnahmen, bis zum endgültigen Schlussentscheid an
der Generalversammlung. |
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Als Gönnermitglieder können Einzelpersonen
und Gesellschaften in den Verein aufgenommen werden, welche die
Interessen unterstützen und fördern. Gönnermitglieder sind nicht
stimm- und wahlberechtigt. |
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Ehrenmitglieder kann die Generalversammlung
auf Vorschlag des Vereinsvorstandes ernennen. Ehrenmitglieder
sind stimm- und wahlberechtigt und vom Jahresbeitrag befreit. |
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Der freiwillige Austritt kann nur zum Endes
des laufenden Jahres erfolgen. Um rechtsgültig zu sein, muss der
Austritt mit eingeschriebene, Brief an den Vereinspräsidenten zu
Handen des Vorstandes erfolgen. |
| Art. 8 a |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Todesfall.
Bei Todesfall kann jedoch die Mitgliedschaft auf die überlebende
Ehehälfte / Partner oder ein erwachsenes Kind übertragen werden.
Der Antrag muss an den Vereinspräsidenten zu Handen des
Vorstandes erfolgen. |
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Mitglieder, die sich grober Vergehen gegen
den Verein oder dessen Organe, Zuwiderhandlung der
Vereinsinteressen etc. zuschulden kommen lassen, die Statuten
und die Reglemente nicht befolgen, oder den finanziellen
Verpflichtungen bis 30. Juni des laufendes Jahres, trotz
schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, können vom Vorstand
jederzeit ausgeschlossen werden. |
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Als Zuwiderhandlung der Vereinsinteressen
gelten: |
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ungebührliches und unkorrektes Verhalten auf
Ausstellungen und allen Veranstaltungen des Vereins sowie
gegenüber allen Mitgliedern der Fédération Féline Helvétique
(FFH). |
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Ausgeschlossene Mitglieder steht binnen
Monatsfrist, schriftlich und begründet, das Rekursrecht zu
Handen der nächsten General-versammlung zu. Bis zum Entscheid
der Generalversammlung ruhen jedoch die Mitgliederrechte. Der
Entscheid der Generalversammlung ist endgültig. Ausgetretene
oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das
Vereinsvermögen. |
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Die Einnahmen des Vereins sind: |
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a) |
Die Mitglieder-Jahresbeiträge, werden an der
Generalversammlung festgelegt. |
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b) |
Die Beiträge der Gönnermitglieder |
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c) |
Der Erlös aus den Ausstellungen |
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d) |
Der Erlös von Gemeinschaftsanlässen |
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e) |
Geschenke und Legate |
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Die Organe des Vereins sind: |
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a) |
Die Generalversammlung |
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b) |
Der Vorstand |
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c) |
Die Rechnungsrevisoren |
| Art. 11a |
Die Funktionäre des Vereins sind: |
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a) |
Die Delegierten |
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b) |
Die Zuchtkontrolleure |
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c) |
Die Fachkommission |
| Art. 11b |
Die Generalversammlung wird vom Vorstand
einberufen und zwar: |
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a) |
spätestens 6 Wochen vor der ordentlichen
Delegiertenversammlung der Fédération Féline Helvétique (FFH). |
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b) |
Ausserordentlicherweise wenn es der Vorstand
für nötig erachtet oder auf schriftliches Verlangen von
mindestens 25 Mitgliedern. |
| Art. 12 |
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt
schriftlich und muss mindestens 30 Tage vor der
Generalversammlung erfolgen. Anträge zu Handen der
Generalversammlung sind dem Präsidenten schriftlich und
begründet bis 14 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.
(Gültigkeit Poststempel). |
| Art. 13 |
Die Geschäfte der Generalversammlung sind: |
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a) |
Genehmigung der
Generalversammlungs-Traktandenliste |
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b) |
Wahl der Stimmenzähler, Wahl des
Tagespräsidenten (wenn nötig) |
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c) |
Genehmigung des Protokolls der letzten
Generalversammlung |
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d) |
Annahme des Jahresberichtes des Präsidenten
und des Fachkommissionspräsidenten |
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e) |
Abnahme der Kassa- und Revisorenberichte und
Entlastung des Vorstandes |
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f) |
Festsetzung der Jahresmitgliederbeiträge |
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g) |
Wahlen des Vorstandes wie folgt: |
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Mit dem Präsidenten auf gerade Jahreszahlen: |
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- Sekretär |
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- Aktuar |
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- Beisitzer |
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Mit dem Vizepräsidenten auf ungerade
Jahreszahlen: |
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- Kassier |
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- Materialverwalter / Zuchtkontrolleurchef |
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h) |
Wahl der Zuchtkontrolleure |
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i) |
Wahl der Rechnungsrevisoren |
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j) |
Wahl der Delegierten / Wahl der 2
Ersatzdelegierten |
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k) |
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
und der Mitglieder |
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l) |
Abnahme des Jahresbudgets |
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Die Beschlüsse der Generalversammlung sind
endgültig. |
| Art. 14 |
Die Abstimmungen sind offen vorzunehmen.
Durch 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime
Abstimmung verlangt werden. Die einfache Stimmenmehrheit
entscheidet über das Geschäft. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Präsident. Statutenänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
Die Generalversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern
beschlussfähig. |
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Ein Vorstandsmitglied des 'Züri Leu' darf
keine Funktion in einer anderen Sektion übernehmen, wohl aber in
der Fédération Féline Helvétiquw (FFH). |
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Die Leitung des Vereins wird ausgeübt durch
den Vorstand. Derselbe besteht aus: |
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a) |
Präsident |
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b) |
Vizepräsident |
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c) |
Aktuar |
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d) |
Sekretär |
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e) |
Kassier |
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f) |
Materialverwalter / Zuchtkontrolleurchef |
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g) |
Zuchtkontrolleure |
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Der Vorstand wird an der Generalversammlung
chargenbezogen gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach
Ablauf derselben sind sie wieder wählbar. Der Vorstand hält auf
Anordnung des Präsidenten so oft Sitzungen ab, als eine prompte
Erledigung der Vereinsgeschäfte dies erfordert. Der Vorstand ist
vom Jahresbeitrag befreit. |
| Art. 16 |
Der Präsident, in dessen Abwesenheit
der Vizepräsident, leitet alle Versammlungen und Sitzungen. Er
zeichnet mit dem Aktuar oder Kassier rechtsgültig. Der
ordentlichen Generalversammlung erstattet er einen schriftlichen
Jahresbereicht. |
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Bei Abwesenheit des Präsidenten übernimmt
der Vizepräsident dessen Funktionen. Es können ihm
Spezialkommissionen unterstellt werden. |
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Der Aktuar besorgt die
Protokollführung an allen Vereinsversammlungen und
Vorstandsitzungen. |
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Der Sekretär erledigt in Verbindung
mit dem Präsidenten sämtliche Korrespondenzen. Der Sekretär ist
mit dem Präsidenten für die Korrespondenzen,
zeichnungsberechtigt zu zweien, ausgenommen sind Einladungen,
vereinsgebundene Aktivitäten etc., bei diesen Aufgaben
unterschreibt nur der Sekretär. |
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Der Kassier besorgt das Kassawesen und
führt ein genaues Mitgliederverzeichnis. Er schliesst die
Jahresrechnung per 31. Dezember des laufenden Jahres ab und
unterbreitet diese den Rechnungsrevisoren. Er stellt dem
Vorstand Antrag über die Anlage des Vereinsvermögens. Der
Kassier ist mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten, für das
Kassawesen, zeichnungsberechtigt zu zweien. |
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Der Materialverwalter /
Zuchtkontrolleurchef verwaltet das Vereinsmaterial und den
Unterstützungsfonds der heimatlosen Katzen. Der
Zuchtkontrolleurchef plant und überwacht die Zuchtkontrollen und
legt dieselben dem Vorstand zur Genehmigung vor. |
| Art. 17 |
Die Kompetenzen und Pflichten des Vorstandes
sind folgende: |
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a) |
Vertretung des Vereins nach innen und aussen |
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b) |
Prüfung der Jahresabrechnung und der
Jahresbereichte |
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c) |
Abschluss von Verträgen |
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d) |
Vorbereitung der Traktanden für die
Generalversammlung |
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e) |
Ausführung der Versammlungsbeschlüsse |
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f) |
Aufstellung des Jahresbudgets |
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g) |
Verwaltung des Vereinsvermögens und des
Unterstützungsfonds |
| Art. 18 |
Rechnungsrevisoren |
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Die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins
und allfällige Fonds wird von zwei Rechnungsrevisoren
vorgenommen. Die Revisoren prüfen die Vereinsrechnung,
Buchführung, Belege und legen der Generalversammlung
schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse
ihrer Kontrolle vor.
Die Wahl der Revisoren und eines Ersatzrevisors erfolgt in
geraden Jahren für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Nach
zwei Amtsperioden tritt der amtsälteste Revisor zurück und wird
durch den Ersatzrevisor abgelöst. Kassier und Rechnungsrevisoren
dürfen weder im gleichen Haushalt 'eben' noch verwandt oder
verschwägert sein. Der Vorstand kann für die Rechnungsrevision,
Buchhaltungssachverständige (Treuhänder) beiziehen. |
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Das oberste Organ des Dachverbandes
Fédération Féline Helvétique (FFH) ist die ordentliche
Delegiertenversammlung. Pro Jahr wird eine ordentliche
Delegiertenversammlung einberufen. Die Delegiertenversammlung
setzt sich aus Mitgliedern des Fédération Féline Helvétique
(FFH) - Zentralvorstandes und den Delegierten der Sektionen (zum
Beispiel 'Züri Leu') zusammen.
Der Präsident gilt von Amtes wegen als Delegierter beim
Dachverband. Er kann sein Amt einem anderen Vorstandsmitglied
delegierten.
Weitere Delegierte werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Generalversammlung gewählt. Delegierte der
Delegiertenversammlung und an anderen vom Dachverband
einberufenen Konferenzen erhalten vom Verein eine
Fahrtentschädigung gemäss Bahntarif (2. Klasse Bahntarif) und
Verpflegungsentschädigung. |
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Die Auflösung des Vereins kann nur mit
Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder an einer
Generalversammlung unter vorheriger Bekanntmachung des Antrages
auf Liquidation beschlossen werden. Über die Verwendung eines
eventuellen Reinvermögen, zu Gunsten der heimatlosen Katzen,
entscheidet die auflösende Generalversammlung endgültig. |
| Art. 21 |
Schlussbestimmungen |
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Die vorstehenden Statuten ersetzen die
Richtlinien der Gründungskommission vom 22. Oktober 1981 und die
Statuten vom, 17. März 1990, und treten mit der Annahme durch
die Generalversammlung am 22. Februar 1998 in Kraft.
Vorliegende Statuten wurden an der Generalversammlung am 22.
Februar 1996 in Zürich genehmigt. |
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Der Präsident: |
Der Vizepräsident: |
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