KATZENCLUB ZÜRI LEU


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Statuten

 

des „Katzenclub Züri Leu" (ZL)


  Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen 'Katzenclub Züri Leu' besteht auf unbestimmte Zeit eine Vereinigung, gemäss ZGB Art 80-79, die den gemeinnützigen Zweck verfolgt.

Art. 2 Der Verein ist Konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig. Er ist Mitglied des schweizerischen Verbandes Fédération Féline Helvétique (FFH) und anerkennt deren Statuten.

Das Verbandsorgan ist zur Zeit das 'Katzenmagazin'. Sämtliche Publikationen sind für die Mitglieder des Züri Leu verbindlich

Art. 3 Der Sitz des Clubs ist die Stadt Zürich, unabhängig vom Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

Art. 4 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet lediglich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 5 Der Club verfolgt nachstehende Zwecke:
  a) Zusammenschluss von Katzenliebhabern und -züchtern mit Aktivitäten im Kanton Zürich und über seine Grenzen hinaus.
Gebietsüberschreitende Aktivitäten sind mit dem jeweiligen Sektionspräsidenten abzusprechen.
  b) Förderung der Kenntnisse, des Verständnisses und der artgerechten Haltung aller Katzenrassen:
    1. Die Aufklärung über Rasse, Aufzucht, Haltung und Pflege der Katzen.
    2. Die Förderung der Reinzucht der Rassekatzen sowie die Unterstützung der Züchter.
    3. Die Information der Hauskatzenbesitzer.
    4. Führen eines Unterstützungsfonds für heimatlose Katzen mit eigenem Reglement.
  c) Pflege der Verbindung zwischen ähnlich gelagerten Fachgruppen.

Art. 6 Zur Erreichung dieses Zweckes sieht der Club vor:
  a) Wirksame Werbung für die Wertschätzung der Féliden durch geeignete Publikationen, Versammlungen, Vorträge, Ausstellungen, Exkursionen, etc.
  b) Die Verpflichtung der Mitglieder die Katzenzucht artgerecht und auf hohem Niveau auszuüben.
  c) Förderung von Forschung und Mitwirkung bei Projekten im Gebiet der Féliden.
  d) Übertragung besonderer Aufgaben an Fachkommissionen mit beratender Funktion.
  e) Vertretung der Interessen des Clubs gegenüber Behörden und wissenschaftlichen Institutionen in Stadt und Kanton Zürich, sowie der Entsendung und Mitwirkung in der Fédération Féline Helvétique (FFH) durch Delegierte.

Art. 7 Mitgliedschaft
  Als Mitglieder können aufgenommen werden:
    - Einzelmitglieder
    - Doppelmitglieder
    - Kollektivmitgliedschaften
    - Gönnermitglied
    - Ehrenmitglieder
  Die Anmeldung hat mit schriftlicher Beitrittserklärung zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft; er kann den Beitritt ohne Begründung ablehnen. Die Mitgliedschaft wird nach Bezahlung des Mitgliederbeitrages rechtskräftig. Jedes Mitglied ist nach rechtskräftig gewordener Mitgliedschaft stimm- und wahlberechtigt (Ausnahme siehe Artikel 7 d). Das Mitglied ist verpflichtet, die Statuten und die Reglemente des Clubs und der Fédération Helvétique (FFH) zu befolgen.

Art. 7a Aktivmitglied A
  Die Verbindung für A-Mitglieder zur Fédération Féline Helvétique (FFH) ist der 'Katzenclub Züri Leu'.

Art. 7b Aktivmitglied B
  B-Mitglieder sind gleichberechtigte Mitglieder. Sie gehören als A-Mitglieder zu einer anderen Sektion.

Art. 7c Kollektivmitgliedschaften
  Kollektivmitgliedschaften sind Stiftungen, Vereine, Institutionen. Ausgeschlossen sind Neumitgliedschaften von Rasseclubs. Der Vorstand entscheidet in einer ersten Fassung über deren Aufnahmen, bis zum endgültigen Schlussentscheid an der Generalversammlung.

Art. 7d Gönnermitglieder
  Als Gönnermitglieder können Einzelpersonen und Gesellschaften in den Verein aufgenommen werden, welche die Interessen unterstützen und fördern. Gönnermitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt.

Art. 7e Ehrenmitglieder
  Ehrenmitglieder kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Vereinsvorstandes ernennen. Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt und vom Jahresbeitrag befreit.

Art. 8 Austritt
  Der freiwillige Austritt kann nur zum Endes des laufenden Jahres erfolgen. Um rechtsgültig zu sein, muss der Austritt mit eingeschriebene, Brief an den Vereinspräsidenten zu Handen des Vorstandes erfolgen.

Art. 8 a Die Mitgliedschaft erlischt durch Todesfall.
Bei Todesfall kann jedoch die Mitgliedschaft auf die überlebende Ehehälfte / Partner oder ein erwachsenes Kind übertragen werden. Der Antrag muss an den Vereinspräsidenten zu Handen des Vorstandes erfolgen.

Art. 9 Ausschluss
  Mitglieder, die sich grober Vergehen gegen den Verein oder dessen Organe, Zuwiderhandlung der Vereinsinteressen etc. zuschulden kommen lassen, die Statuten und die Reglemente nicht befolgen, oder den finanziellen Verpflichtungen bis 30. Juni des laufendes Jahres, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, können vom Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden.

  Als Zuwiderhandlung der Vereinsinteressen gelten:
  ungebührliches und unkorrektes Verhalten auf Ausstellungen und allen Veranstaltungen des Vereins sowie gegenüber allen Mitgliedern der Fédération Féline Helvétique (FFH).

  Ausgeschlossene Mitglieder steht binnen Monatsfrist, schriftlich und begründet, das Rekursrecht zu Handen der nächsten General-versammlung zu. Bis zum Entscheid der Generalversammlung ruhen jedoch die Mitgliederrechte. Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Art. 10 Kassawesen
  Die Einnahmen des Vereins sind:
  a) Die Mitglieder-Jahresbeiträge, werden an der Generalversammlung festgelegt.
  b) Die Beiträge der Gönnermitglieder
  c) Der Erlös aus den Ausstellungen
  d) Der Erlös von Gemeinschaftsanlässen
  e) Geschenke und Legate

Art. 11 Organisation
  Die Organe des Vereins sind:
  a) Die Generalversammlung
  b) Der Vorstand
  c) Die Rechnungsrevisoren

Art. 11a Die Funktionäre des Vereins sind:
  a) Die Delegierten
  b) Die Zuchtkontrolleure
  c) Die Fachkommission

Art. 11b Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen und zwar:
  a) spätestens 6 Wochen vor der ordentlichen Delegiertenversammlung der Fédération Féline Helvétique (FFH).
  b) Ausserordentlicherweise wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 Mitgliedern.

Art. 12 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich und muss mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung erfolgen. Anträge zu Handen der Generalversammlung sind dem Präsidenten schriftlich und begründet bis 14 Tage vor der Generalversammlung einzureichen. (Gültigkeit Poststempel).

Art. 13 Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
  a) Genehmigung der Generalversammlungs-Traktandenliste
  b) Wahl der Stimmenzähler, Wahl des Tagespräsidenten (wenn nötig)
  c) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  d) Annahme des Jahresberichtes des Präsidenten und des Fachkommissionspräsidenten
  e) Abnahme der Kassa- und Revisorenberichte und Entlastung des Vorstandes
  f) Festsetzung der Jahresmitgliederbeiträge
  g) Wahlen des Vorstandes wie folgt:
    Mit dem Präsidenten auf gerade Jahreszahlen:
    - Sekretär
    - Aktuar
    - Beisitzer
    Mit dem Vizepräsidenten auf ungerade Jahreszahlen:
    - Kassier
    - Materialverwalter / Zuchtkontrolleurchef
  h) Wahl der Zuchtkontrolleure
  i) Wahl der Rechnungsrevisoren
  j) Wahl der Delegierten / Wahl der 2 Ersatzdelegierten
  k) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  l) Abnahme des Jahresbudgets
  Die Beschlüsse der Generalversammlung sind endgültig.

Art. 14 Die Abstimmungen sind offen vorzunehmen. Durch 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmung verlangt werden. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet über das Geschäft. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Statutenänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Die Generalversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

  Ein Vorstandsmitglied des 'Züri Leu' darf keine Funktion in einer anderen Sektion übernehmen, wohl aber in der Fédération Féline Helvétiquw (FFH).

Art. 15 Vereinsvorstand
  Die Leitung des Vereins wird ausgeübt durch den Vorstand. Derselbe besteht aus:
  a) Präsident
  b) Vizepräsident
  c) Aktuar
  d) Sekretär
  e) Kassier
  f) Materialverwalter / Zuchtkontrolleurchef
  g) Zuchtkontrolleure
  Der Vorstand wird an der Generalversammlung chargenbezogen gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf derselben sind sie wieder wählbar. Der Vorstand hält auf Anordnung des Präsidenten so oft Sitzungen ab, als eine prompte Erledigung der Vereinsgeschäfte dies erfordert. Der Vorstand ist vom Jahresbeitrag befreit.

Art. 16 Der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, leitet alle Versammlungen und Sitzungen. Er zeichnet mit dem Aktuar oder Kassier rechtsgültig. Der ordentlichen Generalversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbereicht.
   
  Bei Abwesenheit des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident dessen Funktionen. Es können ihm Spezialkommissionen unterstellt werden.
   
  Der Aktuar besorgt die Protokollführung an allen Vereinsversammlungen und Vorstandsitzungen.
   
  Der Sekretär erledigt in Verbindung mit dem Präsidenten sämtliche Korrespondenzen. Der Sekretär ist mit dem Präsidenten für die Korrespondenzen, zeichnungsberechtigt zu zweien, ausgenommen sind Einladungen, vereinsgebundene Aktivitäten etc., bei diesen Aufgaben unterschreibt nur der Sekretär.
   
  Der Kassier besorgt das Kassawesen und führt ein genaues Mitgliederverzeichnis. Er schliesst die Jahresrechnung per 31. Dezember des laufenden Jahres ab und unterbreitet diese den Rechnungsrevisoren. Er stellt dem Vorstand Antrag über die Anlage des Vereinsvermögens. Der Kassier ist mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten, für das Kassawesen, zeichnungsberechtigt zu zweien.
   
  Der Materialverwalter / Zuchtkontrolleurchef verwaltet das Vereinsmaterial und den Unterstützungsfonds der heimatlosen Katzen. Der Zuchtkontrolleurchef plant und überwacht die Zuchtkontrollen und legt dieselben dem Vorstand zur Genehmigung vor.

Art. 17 Die Kompetenzen und Pflichten des Vorstandes sind folgende:
  a) Vertretung des Vereins nach innen und aussen
  b) Prüfung der Jahresabrechnung und der Jahresbereichte
  c) Abschluss von Verträgen
  d) Vorbereitung der Traktanden für die Generalversammlung
  e) Ausführung der Versammlungsbeschlüsse
  f) Aufstellung des Jahresbudgets
  g) Verwaltung des Vereinsvermögens und des Unterstützungsfonds

Art. 18 Rechnungsrevisoren
  Die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins und allfällige Fonds wird von zwei Rechnungsrevisoren vorgenommen. Die Revisoren prüfen die Vereinsrechnung, Buchführung, Belege und legen der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Kontrolle vor.
Die Wahl der Revisoren und eines Ersatzrevisors erfolgt in geraden Jahren  für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Nach zwei Amtsperioden tritt der amtsälteste Revisor zurück und wird durch den Ersatzrevisor abgelöst. Kassier und Rechnungsrevisoren dürfen weder im gleichen Haushalt 'eben' noch verwandt oder verschwägert sein. Der Vorstand kann für die Rechnungsrevision, Buchhaltungssachverständige (Treuhänder) beiziehen.

Art. 19 Delegierte
  Das oberste Organ des Dachverbandes Fédération Féline Helvétique (FFH) ist die ordentliche Delegiertenversammlung. Pro Jahr wird eine ordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Mitgliedern des Fédération Féline Helvétique (FFH) - Zentralvorstandes und den Delegierten der Sektionen (zum Beispiel 'Züri Leu') zusammen.
Der Präsident gilt von Amtes wegen als Delegierter beim Dachverband. Er kann sein Amt einem anderen Vorstandsmitglied delegierten.
Weitere Delegierte werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung gewählt. Delegierte der Delegiertenversammlung und an anderen vom Dachverband einberufenen Konferenzen erhalten vom Verein eine Fahrtentschädigung gemäss Bahntarif (2. Klasse Bahntarif) und Verpflegungsentschädigung.

Art. 20 Auflösung
  Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder an einer Generalversammlung unter vorheriger Bekanntmachung des Antrages auf Liquidation beschlossen werden. Über die Verwendung eines eventuellen Reinvermögen, zu Gunsten der heimatlosen Katzen, entscheidet die auflösende Generalversammlung endgültig.

Art. 21 Schlussbestimmungen
  Die vorstehenden Statuten ersetzen die Richtlinien der Gründungskommission vom 22. Oktober 1981 und die Statuten vom, 17. März 1990, und treten mit der Annahme durch die Generalversammlung am 22. Februar 1998 in Kraft.

Vorliegende Statuten wurden an der Generalversammlung am 22. Februar 1996 in Zürich genehmigt.


  Der Präsident: Der Vizepräsident:


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